Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG): Strom im Quartier teilen
Was ist eine LEG, für wen lohnt sie sich, und was braucht es, um eine zu gründen?

Seit dem 1. Januar 2026 gibt es in der Schweiz ein neues Modell für die gemeinsame Nutzung von Solarstrom: die Lokale Elektrizitätsgemeinschaft, kurz LEG. Wer Strom produziert und wer ihn verbraucht, muss dafür nicht mehr im selben Gebäude oder auf demselben Grundstück sein. Produzenten und Verbraucher innerhalb derselben Gemeinde können Strom über das öffentliche Verteilnetz teilen und zahlen dafür ein reduziertes Netznutzungsentgelt. Das öffnet Möglichkeiten, die bisher nicht bestanden: für Areale mit mehreren Eigentümern, für Gemeinden mit eigenen Liegenschaften, für Quartierentwickler und für Portfolioeigentümer mit verteilten Gebäuden.
Dieser Artikel erklärt, was eine LEG ist, wie sie sich vom Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) und vom virtuellen ZEV (vZEV) unterscheidet, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und was organisatorisch auf die Beteiligten zukommt. Die Grundlagen zu ZEV und vZEV haben wir in Teil 2 dieser Serie beschrieben: «ZEV und vZEV: Solarstrom im Mehrparteiengebäude teilen».

Was die LEG von ZEV und vZEV unterscheidet
Um die LEG einzuordnen, lohnt sich ein kurzer Blick auf die drei Modelle im Vergleich. Alle drei ermöglichen es, selbst erzeugten Strom innerhalb einer Gruppe zu teilen und so den Eigenverbrauch zu erhöhen. Sie unterscheiden sich aber in der Reichweite, der genutzten Infrastruktur und den rechtlichen Rahmenbedingungen.
| Merkmal | ZEV | vZEV | LEG |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | EnG / EnV (seit 2018) | Mantelerlass (ab 2026) | Mantelerlass (ab 2026) |
| Genutzte Infrastruktur | Interne Leitungen (kein öffentliches Netz) | Anschlussleitungen bis zum Netzanschlusspunkt | Öffentliches Verteilnetz |
| Räumliche Ausdehnung | Ein Grundstück / eine Liegenschaft | Mehrere Grundstücke, ein Netzanschlusspunkt | Ganze Gemeinde, gleiche Netzebene |
| Netznutzungsentgelt | Entfällt intern | Entfällt für interne Leitungen | Reduziertes Entgelt (Abschlag) |
| Smart Meter erforderlich | Nein (interne Messung) | Ja | Ja, mit 15-Minuten-Werten |
| Mindest-Erzeugungsleistung | 10 % der Anschlussleistung (EnV) | 10 % der Anschlussleistung (EnV) | 5 % der Anschlussleistung (StromVV) |
| Vertragspartner Netzbetreiber | Ein Anschluss | Ein Anschluss | Jedes Mitglied einzeln |
Der wesentliche Unterschied liegt in der Infrastruktur. Beim ZEV fliesst der Strom über interne Leitungen, die dem Eigentümer gehören. Beim vZEV werden die Anschlussleitungen bis zum gemeinsamen Netzanschlusspunkt genutzt. Bei der LEG fliesst der Strom durch das öffentliche Verteilnetz, das dem Netzbetreiber gehört. Dafür wird ein Abschlag auf das Netznutzungsentgelt gewährt, der nach Netzebene gestaffelt ist. Die Höhe des Abschlags hat der Bundesrat in der StromVV festgelegt; sie hängt davon ab, welche Netzebenen für den Stromaustausch genutzt werden. Die genauen Konditionen sind beim jeweiligen Netzbetreiber zu erfragen, da die Umsetzung im Detail variieren kann.
Die rechtliche Grundlage: Mantelerlass und Verordnung
Die LEG ist im Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Mantelerlass) verankert, das nach der Volksabstimmung vom 9. Juni 2024 angenommen wurde und am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist. Die massgeblichen Artikel im Stromversorgungsgesetz (StromVG) sind Art. 17d und Art. 17e. Die Ausführungsbestimmungen finden sich in der Stromversorgungsverordnung (StromVV) in den Art. 19e bis 19h.
Art. 17d StromVG regelt die Grundvoraussetzungen und die Rechte der LEG-Mitglieder. Art. 17e StromVG legt fest, wie der Abschlag auf das Netznutzungsentgelt berechnet wird und welche Pflichten den Netzbetreiber treffen. Die StromVV konkretisiert die technischen und organisatorischen Anforderungen: Messung, Abrechnung, Meldepflichten und die Mindestanforderungen an die Erzeugungsanlage.
Wichtig zu verstehen ist, dass die LEG kein eigenes Rechtsubjekt ist, das automatisch entsteht. Die Beteiligten müssen sich aktiv zusammenfinden, eine Vereinbarung treffen und die LEG beim Netzbetreiber anmelden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die LEG zuzulassen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Er kann die Teilnahme nicht verweigern, wenn alles stimmt.
Wer kann mitmachen und welche Voraussetzungen gelten?
Die LEG steht Produzenten und Verbrauchern offen, die folgende Bedingungen gemeinsam erfüllen:
Gleiche Gemeinde. Alle Teilnehmer müssen sich in derselben politischen Gemeinde befinden. Eine Ausdehnung über Gemeindegrenzen hinweg ist nicht möglich.
Gleicher Netzbetreiber. Alle Teilnehmer müssen an das Netz desselben Verteilnetzbetreibers (VNB) angeschlossen sein. In Gemeinden mit mehreren Netzbetreibern kann das eine Einschränkung sein.
Gleiche Netzebene. Die Teilnehmer müssen auf derselben Netzebene angeschlossen sein. Wer auf Mittelspannung angeschlossen ist, kann nicht mit Niederspannungsanschlüssen in derselben LEG sein.
Mindest-Erzeugungsleistung. Die Erzeugungsleistung der LEG muss gemäss StromVV (Stand 2026) mindestens 5 Prozent der gesamten Anschlussleistung der Mitglieder betragen. Dieser Wert stellt sicher, dass die LEG tatsächlich auf Eigenproduktion ausgerichtet ist und nicht nur als Abrechnungsmodell genutzt wird.
Smart Meter mit 15-Minuten-Werten. Alle Teilnehmer müssen über einen intelligenten Stromzähler verfügen, der Viertelstundenwerte liefert. Nur so kann die Verteilung des gemeinsam erzeugten Stroms korrekt berechnet werden. In der Schweiz läuft der Smart-Meter-Rollout je nach Netzbetreiber unterschiedlich schnell. Wer noch keinen Smart Meter hat, muss diesen vor dem Beitritt zur LEG installieren lassen.
Vereinbarung unter den Mitgliedern. Die Beteiligten müssen eine interne Vereinbarung treffen, die regelt, wie der erzeugte Strom verteilt wird, wie die Abrechnung funktioniert und wer die Verwaltungsaufgaben übernimmt.

Wie funktioniert die Stromverteilung in der LEG?
Der Strom fliesst physisch weiterhin durch das öffentliche Netz. Was sich ändert, ist die Abrechnung. Der Netzbetreiber erfasst die Viertelstundenwerte aller Teilnehmer und berechnet, wie viel des erzeugten Stroms innerhalb der LEG verbraucht wurde. Für diesen intern genutzten Anteil gilt das reduzierte Netznutzungsentgelt. Für Strom, der ins allgemeine Netz eingespeist wird, gelten die normalen Rücklieferbedingungen und der Referenzmarktpreis als Vergütungsgrundlage.
Die Verteilung des erzeugten Stroms auf die Mitglieder erfolgt nach einem Schlüssel, den die LEG intern festlegt. Das kann eine gleichmässige Aufteilung sein, eine verbrauchsproportionale Verteilung oder ein anderes Modell, das die Mitglieder vereinbaren. Der Netzbetreiber setzt diesen Schlüssel in der Abrechnung um, er gibt ihn nicht vor.
Strom, den die LEG nicht selbst verbraucht, wird ins Netz eingespeist. Strom, den die Mitglieder über die interne Produktion hinaus benötigen, beziehen sie weiterhin vom Netzbetreiber zum normalen Tarif. Die LEG ersetzt also nicht den Netzanschluss, sie ergänzt ihn.
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel zur Veranschaulichung (alle Werte sind frei gewählt und dienen nur der Illustration): Eine LEG mit fünf Mitgliedern erzeugt in einer Viertelstunde 20 kWh aus einer gemeinsamen PV-Anlage. Die Mitglieder verbrauchen in derselben Viertelstunde zusammen 15 kWh. Diese 15 kWh gelten als intern verbraucht und werden mit dem reduzierten Netznutzungsentgelt abgerechnet. Die restlichen 5 kWh werden eingespeist und vergütet. Für zusätzlichen Bedarf über die 15 kWh hinaus zahlen die Mitglieder den normalen Bezugstarif.
Für wen lohnt sich eine LEG?
Die LEG ist kein Modell für jede Situation. Sie entfaltet ihren Nutzen dort, wo mehrere Liegenschaften in räumlicher Nähe stehen, wo Produktion und Verbrauch nicht am selben Ort sind und wo eine gemeinsame Verwaltung organisierbar ist.
Areale mit mehreren Eigentümern. Wenn auf einem Areal verschiedene Eigentümer oder Nutzer ansässig sind, die nicht unter einem gemeinsamen Dach zusammengefasst werden können, bietet die LEG eine Alternative zum ZEV. Voraussetzung ist, dass alle denselben Netzbetreiber haben und in derselben Gemeinde liegen.
Gemeinden mit eigenen Liegenschaften. Eine Gemeinde, die Schulen, Verwaltungsgebäude, Sportanlagen und Werkhöfe betreibt, kann diese in einer LEG zusammenfassen, wenn auf einem oder mehreren Gebäuden PV-Anlagen installiert sind. Der selbst erzeugte Strom kommt dann allen gemeindeeigenen Liegenschaften zugute, ohne dass für jede Liegenschaft eine eigene PV-Anlage nötig ist.
Portfolioeigentümer mit verteilten Gebäuden. Wer mehrere Liegenschaften in derselben Gemeinde besitzt, kann diese in einer LEG bündeln. Das ist besonders interessant, wenn auf einzelnen Gebäuden grosse PV-Anlagen möglich sind, auf anderen aber nicht (zum Beispiel wegen Denkmalschutz oder Dachstatik).
Quartierentwicklungen. Bei der Planung neuer Quartiere kann die LEG von Anfang an mitgedacht werden. Wenn Produktion und Verbrauch über mehrere Gebäude verteilt werden, lassen sich Anlagengrössen und Speicherkonzepte besser aufeinander abstimmen.
Weniger geeignet ist die LEG dort, wo nur ein Gebäude beteiligt ist (dann ist der ZEV die richtige Wahl), wo die Mitglieder in verschiedenen Gemeinden liegen oder wo kein Smart Meter vorhanden ist und der Rollout noch aussteht.
Was organisatorisch auf die Beteiligten zukommt
Die Gründung einer LEG ist kein rein technischer Vorgang. Sie erfordert eine klare Vereinbarung unter den Mitgliedern und eine Anmeldung beim Netzbetreiber. Wir beschreiben im Folgenden die wesentlichen Schritte, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, da die genauen Anforderungen je nach Netzbetreiber variieren können.
Schritt 1: Klärung der Voraussetzungen. Bevor eine LEG gegründet wird, muss geprüft werden, ob alle Beteiligten die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen: gleiche Gemeinde, gleicher Netzbetreiber, gleiche Netzebene, Smart Meter vorhanden oder bestellbar, Erzeugungsleistung mindestens 5 Prozent der Anschlussleistung.
Schritt 2: Interne Vereinbarung. Die Mitglieder schliessen eine Vereinbarung ab, die den Verteilschlüssel, die Verwaltungsaufgaben, die Kostenteilung und den Austritt einzelner Mitglieder regelt. Diese Vereinbarung ist intern und wird nicht vom Netzbetreiber vorgegeben, muss aber konsistent mit den gesetzlichen Anforderungen sein.
Schritt 3: Anmeldung beim Netzbetreiber. Die LEG wird beim zuständigen VNB angemeldet. Der Netzbetreiber prüft die Voraussetzungen und richtet die entsprechende Abrechnungsstruktur ein. Er ist verpflichtet, die LEG zuzulassen, wenn die Bedingungen erfüllt sind.
Schritt 4: Laufender Betrieb. Im Betrieb übernimmt der Netzbetreiber die Messung und Abrechnung auf Basis der Viertelstundenwerte. Die LEG selbst muss sicherstellen, dass Änderungen (neue Mitglieder, Austritt, Änderung des Verteilschlüssels) rechtzeitig gemeldet werden.
Die Verwaltung der LEG kann von einem der Mitglieder übernommen werden, von einer Verwaltungsgesellschaft oder von einem externen Dienstleister. Je grösser und heterogener die LEG, desto wichtiger ist eine klare Regelung dieser Aufgaben.

Zusammenspiel mit Gebäudetechnik und Lastmanagement
Eine LEG funktioniert auf der Abrechnungsebene, aber ihr Nutzen hängt stark davon ab, wie gut Produktion und Verbrauch zeitlich aufeinander abgestimmt sind. Je mehr Strom die Mitglieder in den Viertelstunden verbrauchen, in denen die PV-Anlage produziert, desto grösser ist der Anteil, der mit dem reduzierten Netznutzungsentgelt abgerechnet wird.
Hier kommt die Gebäudetechnik ins Spiel. Wärmepumpen, die über eine SG-Ready-Schnittstelle gesteuert werden, können bei hoher PV-Produktion mehr Wärme erzeugen und diese im Pufferspeicher zwischenspeichern. Ladestationen für Elektrofahrzeuge können über Lastmanagement so gesteuert werden, dass sie bevorzugt dann laden, wenn die PV-Anlage produziert. Batteriespeicher können den Eigenverbrauch innerhalb der LEG weiter erhöhen, indem sie überschüssigen Strom zwischenspeichern und später abgeben.
Diese Steuerungsaufgaben sind nicht Bestandteil der LEG selbst, sie müssen separat geplant und umgesetzt werden. Wie Lastmanagement in der Praxis funktioniert, beschreiben wir in Teil 5 dieser Serie: «Lastmanagement: Mehr Ladepunkte und Wärmepumpen am gleichen Hausanschluss». Batteriespeicher und ihre Wirtschaftlichkeit sind Thema von Teil 6: «Batteriespeicher im Gebäude: Wann lohnt er sich wirklich?». Und wie PV, Speicher und Laden in die Gebäudeautomation eingebunden werden, zeigt Teil 8: «PV, Speicher und Laden in die Gebäudeautomation einbinden».
Für die Planung einer LEG empfehlen wir, das Messkonzept frühzeitig mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Die Anforderungen an Smart Meter und Viertelstundenwerte sind klar, aber die technische Umsetzung hängt von der bestehenden Infrastruktur ab. Wer noch keine Smart Meter hat, sollte den Rollout-Zeitplan des Netzbetreibers kennen, bevor er konkrete Pläne macht.
Offene Fragen und Grenzen des Modells
Die LEG ist ein neues Modell, das seit dem 1. Januar 2026 in Kraft ist. In der Praxis bedeutet das, dass viele Netzbetreiber ihre Prozesse und Systeme gerade erst aufbauen. Wir empfehlen, frühzeitig das Gespräch mit dem zuständigen VNB zu suchen und konkret zu fragen, welche Unterlagen er für die Anmeldung benötigt und wie die Abrechnung technisch umgesetzt wird.
Einige Punkte sind heute noch nicht abschliessend geklärt oder hängen von der Umsetzung durch den Netzbetreiber ab. Dazu gehören die genaue Ausgestaltung der Abrechnung bei heterogenen Mitgliederstrukturen, die Handhabung von Änderungen im laufenden Betrieb und die Frage, wie Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder mit dem Netzbetreiber geregelt werden.
Ein weiterer Punkt betrifft die Mindest-Erzeugungsleistung von 5 Prozent der Anschlussleistung. Dieser Wert muss auf Ebene der gesamten LEG erreicht werden, nicht pro Mitglied. Das bedeutet, dass eine LEG mit vielen Verbrauchern und wenig Produktion die Voraussetzung möglicherweise nicht erfüllt. Wer eine LEG plant, sollte die Erzeugungsleistung und die Anschlussleistungen aller Mitglieder frühzeitig zusammenstellen und prüfen, ob die 5-Prozent-Schwelle erreicht wird.
Schliesslich ist die LEG kein Instrument, das Netzkosten vollständig eliminiert. Der Abschlag auf das Netznutzungsentgelt reduziert die Kosten für den intern genutzten Strom, aber er entfällt nicht vollständig. Wer eine LEG plant, sollte realistische Erwartungen haben und die Wirtschaftlichkeit auf Basis der tatsächlichen Tarife des Netzbetreibers berechnen lassen.

Der rote Faden zu unseren Fachbeiträgen
Die Grundlagen zum Eigenverbrauch im Einzelgebäude haben wir in Teil 1 dieser Serie beschrieben: «Eigenverbrauch statt Einspeisung: Wie sich Solarstrom im Gebäude rechnet». ZEV und vZEV als Modelle für Mehrparteiengebäude und Areale mit gemeinsamem Netzanschlusspunkt sind Thema von Teil 2: «ZEV und vZEV: Solarstrom im Mehrparteiengebäude teilen». Wer die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge plant, findet in Teil 4 die Grundlagen: «Ladeinfrastruktur nach SIA 2060: Vom Leerrohr bis zur Ladestation». Lastmanagement und die Frage, wie mehr Verbraucher an denselben Hausanschluss passen, behandelt Teil 5: «Lastmanagement: Mehr Ladepunkte und Wärmepumpen am gleichen Hausanschluss». Batteriespeicher und ihre Wirtschaftlichkeit sind Thema von Teil 6: «Batteriespeicher im Gebäude: Wann lohnt er sich wirklich?». Dynamische Tarife und Netzdienlichkeit beschreibt Teil 7: «Dynamische Tarife und Netzdienlichkeit: Was Gebäude in Zukunft leisten können». Und wie alles in die Gebäudeautomation eingebunden wird, zeigt Teil 8: «PV, Speicher und Laden in die Gebäudeautomation einbinden».
Wer sich fragt, wie Energiemonitoring und Betriebsoptimierung zusammenspielen, findet in unserer Serie zur Betriebsoptimierung weitere Grundlagen, zum Beispiel in «Energiemonitoring: mehr als Zählerablesung, was man wirklich ablesen sollte» oder in «Vom Messkonzept zum Messstellenplan».
Fazit
Die Lokale Elektrizitätsgemeinschaft ist ein echtes neues Instrument, das seit dem 1. Januar 2026 in der Schweiz zur Verfügung steht. Sie ermöglicht es, Solarstrom über das öffentliche Verteilnetz innerhalb einer Gemeinde zu teilen und dabei ein reduziertes Netznutzungsentgelt zu nutzen. Das ist ein Schritt über ZEV und vZEV hinaus, weil er räumliche Grenzen überwindet, die bisher nicht überwindbar waren.
Für Gemeinden, Portfolioeigentümer und Quartierentwickler öffnet die LEG neue Planungsoptionen. Sie erfordert aber auch klare Voraussetzungen: gleiche Gemeinde, gleicher Netzbetreiber, gleiche Netzebene, Smart Meter mit Viertelstundenwerten und eine Erzeugungsleistung von mindestens 5 Prozent der Anschlussleistung. Und sie erfordert eine interne Vereinbarung, die die Verteilung, die Verwaltung und den Austritt von Mitgliedern regelt.
Wer eine LEG plant, sollte früh mit dem Netzbetreiber sprechen, die technischen Voraussetzungen prüfen und die Wirtschaftlichkeit auf Basis der tatsächlichen Tarife berechnen. Wir unterstützen dabei gerne, von der ersten Einschätzung bis zur Begleitung der Anmeldung.
Sie haben Fragen dazu?
Sie prüfen, ob eine LEG für Ihre Liegenschaften oder Ihr Areal in Frage kommt? Wir helfen Ihnen, die Voraussetzungen zu klären, die Wirtschaftlichkeit einzuschätzen und den Kontakt mit dem Netzbetreiber vorzubereiten. Schreiben Sie uns unter info@wenget.ch oder besuchen Sie wenget.ch.
Quellenverzeichnis
- Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG), insbesondere Art. 17d und Art. 17e (Fassung ab 1. Januar 2026, Mantelerlass)
- Stromversorgungsverordnung (StromVV), insbesondere Art. 19e bis 19h (Fassung ab 1. Januar 2026)
- Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Mantelerlass), angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2024
- Bundesrat, Medienmitteilung vom 19. Februar 2025, admin.ch: Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zum Mantelerlass
- Bundesamt für Energie (BFE): Lokale Elektrizitätsgemeinschaften, Informationsseite (bfe.admin.ch)
- openleg.ch: Konsolidierte Fassungen StromVG und StromVV
- Bundesgesetz über die Energiewirtschaft (Energiegesetz, EnG) und Energieverordnung (EnV): Grundlagen zum Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)
- VSE Handbuch Eigenverbrauch, Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen
- Eigene Projekterfahrung der WENGET GmbH aus Beratungen zu PV-Eigenverbrauch, Lastmanagement und Energieplanung
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